§ 307 – Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
(1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. Über die Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich. (2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente ergibt. (3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden. (4) Abweichend von Absatz 1 sind Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, normal normal Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen, normal normal normal arabic für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen. Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des bisherigen Rentenbetrags ergeben würden. (5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.
Kurz erklärt
- Am 1. Januar 1992 werden persönliche Entgeltpunkte für Rentenansprüche ermittelt, indem der Rentenbetrag durch den aktuellen Rentenwert geteilt wird.
- Bei Renten aus verschiedenen Versicherungen erfolgt die Umwertung getrennt für die jeweiligen Teile.
- Die Umwertung wird in der Mitteilung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 bekannt gegeben, ein gesonderter Bescheid ist nicht nötig.
- Für bestimmte Erziehungsrenten und Renten aus dem Beitrittsgebiet erfolgt eine Neuberechnung ab dem 1. Januar 1992, wobei mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können auf Antrag neu berechnet werden, wenn nach der Minderung Beitragszeiten angesammelt wurden.